Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender:
Herr Alexander Baumert
stellv. Vorsitzender:
Herr Rechtsanwalt Rüdiger Sprang (Rechtsberater)
Schatzmeister:
Herr Andreas Güth
Schriftführerin:
Frau Kathrin Haja
Ehrenvorstandsmitglied:
Frau Brigitta Haja *
Kassenprüfer und Datenschutzbeauftragter:
Herr Michael Haja
Satzung des Vereins
Der Mieterverein Gotha und Umgebung e.V. hat sich – orientiert an seinen Zielen und seinem Tätigkeitsbereich – folgende Satzung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung im November 2020 gegeben.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Mieterverein Gotha und Umgebung e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gotha und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gotha eingetragen.
3. Der Verein ist dem Landesverband Thüringen im Deutschen Mieterbund e. V. angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein versteht sich als Selbsthilfe- und Solidargemeinschaft. Seine Aufgabe ist es,
die rechtliche Stellung der Mieter zu stärken. Er will seinen Mitgliedern Schutz vor den Folgen wirtschaftlicher Unterlegenheit bieten.
2. Als lnteressenorganisation hat er die Ursachen möglicher wirtschaftlicher und sozialer Abhängigkeiten von Mietern aufzuzeigen und zu bekämpfen. Als Leitbild dient ihm dabei
der Vorrang des Rechts auf eine menschenwürdige Wohnung vor der freien Verfügung über das Eigentum an Mietwohnungsgrundstücken.
3. Der Mieterverein Gotha erstrebt primär zwei Ziele:
a) Gewährung von kostenfreier außerprozessualer Mietrechtsberatung für jedes Mitglied, z.B. bei Mieterhöhungen, Kündigungen, Abschluss von Mietverträgen etc.
b) Bündelung und Vertretung gleichartiger Interessen von Mietern und Wohnungssuchenden, z. B. Verhinderung von Spekulation mit Wohnraum und Boden, sozial gerechte
Wohnraumschaffung, Verhinderung ökonomisch unberechtigter Erhöhungen von Mieten, Heiz-, Warmwasser- und Nebenkosten etc.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Methoden zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Verein versucht die Ziele gem. § 2 der Satzung, insbesondere auf folgende Weise zu erreichen:
1. Diskussion mit den Mietern in öffentlichen Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und persönlichen Gesprächen.
2. Gemeinschaftliche Gespräche zwischen Mietern und Vermietern wie auch zwischen mehreren Mietparteien zur Verhinderung oder zur Schlichtung von Mietstreitigkeiten.
3. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder in allen Miet- und Raumnutzungsangelegenheiten.
4. Bereitstellung von Vertragsmustern und sonstigen Mustertexten für Mietrechtsfragen etc.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch, Rat und Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist zu erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jeder (auch künftige) Mieter oder jede einem Mieter gleichgestellte Person kann Mitglied des Vereins werden. Eheleute, Lebenspartner und in Wohngemeinschaft befindliche Personen
mit gemeinsamem Mietvertrag können jeweils berechtigtes und verpflichtetes Mitglied durch Beitrittserklärung aller auf Mieterseite befindlicher Mietvertragspartner werden.
2. Andere Personen können Mitglieder werden, wenn sie mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und ihn finanziell fördern wollen. Sie begründen damit aber keine Rechte
im Sinne dieses Statuts.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, unter Berücksichtigung der Interessen, Zwecke und Ziele des Vereins, endgültig.
4. Der Mitgliedschaftszeitraum beträgt grundsätzlich mindestens 12 Monate, beginnend mit dem Monat des Vereinsbeitritts, sofern die Mitgliedschaft nicht gem. § 4 Nr. 6 a oder c der Satzung vorzeitig endet. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern sie nicht gem. § 4 Nr. 6 der Satzung beendet wird. Endet die Mitgliedschaft gem. § 4 Nr. 6 a oder c der Satzung innerhalb eines Mitgliedschaftszeitraumes von jeweils 12 Monaten besteht keinerlei Anspruch auf Erstattung von Beiträgen und/oder Gebühren.
5. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine Probemitgliedschaft begründet werden, für die geringe Beiträge, abweichende Leistungen des Vereins und eine abweichende Dauer der Mitgliedschaft gelten. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzungen und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Die Probemitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch die Übernahme in eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes, eine Übernahme der Mitgliedschaft durch in den Mietvertrag eintretende Erben, auf schriftlichen Antrag hin, ist möglich.
b) durch Kündigung der Mitgliedschaft. Der Kündigung ist das Austrittsverlangen gleichgestellt.
c) durch Ausschluss des Mitgliedes gem. § 4 Nr. 9 der Satzung.
7. Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand am Geschäftssitz des Vereins zu erfolgen.
8. Die Kündigung hat jeweils zum Ende des Mitgliedschaftszeitraumes von 12 Monaten bis spätestens zwei Monate vor Ende des Mitgliedschaftszeitraumes zu erfolgen.
9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit den Zwecken, Zielen und der Führung des Vereins nicht vereinbaren lässt. Der
Ausschluss kann von jedem Mitglied beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Der Ausschlussbeschluss ist dem
Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zugang des begründeten
Ausschlussbeschlusses schriftlich bei dem Geschäftssitz des Mietervereins Gotha u.U.e.V. Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig
durch Mehrheitsbeschluss. Der Beschluss über den Widerspruch ist dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen.
§ 5 Vereinsbeiträge und Vermögensführung
1. Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge in Geld erhoben. Von auswärts zuziehende Personen, welche an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines
dem Deutschen Mieterbund angeschlossenen Vereins sind, zahlen keine Aufnahmegebühr.
2. Eheleute, Lebenspartner und in Wohngemeinschaft befindliche Personen mit gemeinsamen Mietvertrag, welche jeweils berechtigtes und verpflichtetes Mitglied durch Beitrittserklärung aller auf Mieterseite befindlicher Mietvertragspartner gem. § 4 Nr. 1 der Satzung geworden sind, werden hinsichtlich der Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge dem Einzelmitglied gleichgestellt, bis zum Ende des Beitragszeitraumes, in welchen die Beendigung des gemeinsamen Mietvertrages und / oder die Beendigung des gemeinsamen Gebrauchs der Mietsache fällt. Von der Beendigung des gemeinsamen Mietvertrages und/oder dem Ende des gemeinschaftlichen Gebrauchs hat das Mitglied den Vorstand am Geschäftssitz des Vereins unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
3. Die Höhe der jeweiligen Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages sowie deren Fälligkeit, werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschließen. Für Zwecke der Vereinswerbung und der Mitgliederakquisition kann der Vorstand, durch Mehrheitsbeschluss, für einen jeweils bestimmten Zeitraum und jeweils bestimmten Zweck die Höhe der jeweiligen Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages sowie deren Fälligkeit, abweichend vom Beschluss der Mitgliederversammlung festlegen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Bei Beitragsrückständen ist das Mitglied verpflichtet, die dem Verein durch Zahlungsverzug entstehenden und entstandenen Kosten zu erstatten. Der Vorstand ist berechtigt, in einer Gebührenordnung Pauschalbeträge festzusetzen.
6. Für eine über die Beratung hinausgehende mietrechtliche Tätigkeit erstattet das Mitglied dem Verein die entstandenen Kosten. Der Vorstand ist berechtigt, in einer
Gebührenordnung Pauschalbeträge festzusetzen und diese nach seinem Ermessen, auch als Vorschuss, geltend zu machen.
7. Die Mitgliedsbeiträge dienen primär der Finanzierung von Rechtsberatungsaufwendungen (einschließlich einer Rechtsschutzversicherung für die Vorstandsmitglieder), der
Durchführung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie der Bildung von angemessenen, zukunftsichernden Rücklagen.
8. Ein Teil der Mittel ist zur Finanzierung von zentralen Aufgaben an den Landesverband abzuführen. Die Höhe ergibt sich aus der Satzung des Landesverbandes.
9. Der Vorstand, beauftragte Mitglieder und die Rechtsberater erhalten Aufwendungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit erstattet.
10. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Rückerstattung der Gewinnanteile oder Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
11. Die Aufnahme von Krediten oder ähnlicher Verbindlichkeiten bedarf der vorherigen mehrheitlichen Beschlussfassung des Vorstandes.
12. Der Vorstand des Vereins kann für Mitglieder die einen oder mehrere gewerbliche Mietverträge abschlossen jederzeit die Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
Aufnahmegebühren und zu erstattenden Kosten nach seinem Ermessen durch Beschluss festlegen.
§ 6 Verwaltung des Vereins
1. Der Vorstand
a) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählten Vorstandes. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, und dem Schriftführer.
b) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, vertreten den Verein.
c) Der Vorstand ist verpflichtet, sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.
d) Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand seine Aufgaben übernimmt.
2. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Die gewählten Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis sie wiedergewählt oder Nachfolger
gewählt sind. Die Kassenprüfung ist mindestens jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführen.
3. Kann ein Vorstandsmitglied und/oder Kassenprüfer seine Vereinstätigkeit aus persönlichen, gesundheitlichen, o.ä. Gründen 3 Monate nicht wahrnehmen, so kann durch
den Vorstand, bis zu den nächsten Wahlen, ein kommissarischer Vertreter bestellt werden.
§ 7 Versammlungen und Wahlen
1. Mindestens alle 2 Jahre findet eine Mitgliederhauptversammlung statt.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung.
Diese Einladung hat durch sichtbaren Aushang in der jeweiligen Geschäftsstelle des Vereines, derzeit Justus-Perthes-Straße 11, 99867 Gotha zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen bzw. zu veröffentlichen/auszuhängen.
Anräge der Mitglieder zur Beschlussfassung oder Satzungsänderung müssen schriftlich erfolgen und mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Mietervereins Gotha u.U.e.V. eingehen.
2. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind berechtigt, in jeder Mitgliederversammlung Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder gefasst. Sie werden in einem Protokoll niedergeschrieben, dass von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Wahlart wird von der Versammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
§ 8 Änderung der Satzung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung beabsichtigt sind und wo sie eingesehen werden können.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
2. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder.
3. Eine Einladung zu dieser Versammlung erfolgt gemäß § 7 dieser Satzung.
4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Thüringen des Deutschen Mieterbundes, ihm sind auch die Vereinsakten zu übergeben.
§ 10 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, Geburtsort, Telefonnummer (Festnetz und mobil), E-Mail-Adresse und seine
Bankverbindung auf. Bei minderjährigen Mitgliedern werden zusätzlich Name, Vorname Adresse der Eltern sowie deren Telefonnummer (Festnetz und mobil), E-Mail-Adresse
und Bankverbindung aufgenommen. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer
zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes und der Mandatsbearbeitung
nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
4. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen/Maßnahmen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und
Fotos seiner Mitglieder und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien, insbesondere an den Streitgegner.
5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre, Mitglieder und den Landesverband herausgegeben, wie deren
Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
8. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Die Satzung wurde 1990 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 16.11.2020 geändert.
* kein geschäftsführendes / haftendes Vorstandsmitglied