

Willkommen auf unserer Homepage!
Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als moderner Verein wollen wir Sie gerne auch Online mit Informationen rund um unseren Verein und unser Tätigkeitsfeld versorgen.
Wenn Sie unseren Verein noch gar nicht kennen, und erst im Internet von uns erfahren haben würden wir uns freuen, von Ihnen zu hören! Bitte lassen Sie uns Ihre Wünsche und Fragen wissen, gerne beraten wir Sie ausführlich unter den Kontakten:
Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.
Justus-Perthes-Straße 11
99867 Gotha
Telefon: +49 (0) 36 21 / 400 1 84
Fax: +49 (0) 36 21 / 7 333 72
E-Mail:
Mieterverein[dot]Gotha[at]t-online[dot]de
Gläubiger-Identifikationsnummer
DE95ZZZ00000189058
Öffnungszeiten
Montag & Dienstag
08:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr & 13:00 bis 19:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 14:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
(Termine zur Rechtsberatung nur nach Vereinbarung)
Telefonische Rechtsauskünfte für Mitglieder
Montag
13:00 bis 14:00 Uhr,
Herr Warmbold
Mittwoch
14:00 bis 15:00 Uhr,
Herr Sprang
aktuelles
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Treppenhaus reinigen
Die Reinigung des Treppenhauses, der Flure oder anderer Gemeinschaftsräume ist zwar Sache des Vermieters. Die hierfür entstehenden Kosten sind nach Informationen des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb.e.V. dann aber Betriebskosten. Sie müssen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag letztlich von den Mietern des Hauses über die Betriebskostenabrechnungen bezahlt werden.
Im Mietvertrag kann aber auch wirksam vereinbart werden, dass die Mieter das Treppenhaus selbst putzen und die Reinigung von Flur, Dachboden oder Keller übernehmen. Wo und in welchen Abständen geputzt werden muss ist dann in der Hausordnung oder in einem Reinigungsplan genau beschrieben.
Nehmen einzelne Mietparteien im Haus ihre Reinigungspflicht nicht ernst, sollte der Vermieter eingeschaltet werden. Der muss auf die Einhaltung der mietvertraglich übernommenen Pflichten achten, kann den nachlässigen Nachbarn abmahnen oder von ihm Schadensersatz fordern. Der Vermieter kann eine Putzhilfe beauftragen und die Kosten hierfür dem Mieter der das Treppenhaus nicht geputzt hat in Rechnung stellen.
Der Vermieter darf in diesen Fällen aber nicht einfach die Reinigungsarbeiten vollständig an ein Unternehmen übertragen und die Kosten als Betriebskosten auf alle Mieter verteilen. Das wäre – so der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb.e.V. – eine Änderung der mietvertraglichen Vereinbarung, die aber nur mit Zustimmung aller Mieter im Haus möglich ist. Die haben im Mietvertag aber nicht nur die Pflicht zur Treppenhausreinigung, sondern auch das Recht hierzu übernommen. Daran darf der Vermieter nicht einseitig rütteln.
Vergleichsmiete
Vermieter dürfen ihr Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht ohne weiteres mit dem Mietspiegel einer anderen Stadt begründen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 255/18) kann ein Vermieter eine Mieterhöhung für eine Wohnung in der Stadt Stein nicht mit dem Mietspiegel der Stadt Fürth begründen. Die beiden Städte seien nicht miteinander vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit beider Gemeinden ist nach Angaben des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. jedoch Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Mietspiegels einer anderen Stadt.
Insbesondere die Tatsache, dass in Fürth etwa 125.000 Menschen lebten, Stein dagegen nur circa 15.000 Einwohner habe, spreche laut BGH gegen eine Vergleichbarkeit beider Städte. Auch seien weder die örtlichen Einrichtungen der Grundversorgung (bspw. Krankenhäuser) oder sonstiger relevanter Einrichtungen (bspw. Kinos, Theater) noch die Infrastruktur (U- und S-Bahn) beider Städte miteinander vergleichbar. Dass beide Gemeinden – Stein und Fürth - an die Großstadt Nürnberg angrenzen, führe nicht einer anderen Bewertung. Denn die stark divergierende Einwohnerzahl von Fürth und Stein überwiege das Merkmal der Nähe zur Großstadt.
Der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. rät allen Mietern, die ein Mieterhöhungsverlangen ihres Vermieters erhalten haben, dieses umgehend auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und sich dafür ggf. Hilfe bei einem örtlichen Mieterverein zu suchen.
Umwandlung
Nach einer Umwandlung der Miet- in eine Eigentumswohnung erhöht sich in der Praxis das Kündigungsrisiko für die dort wohnenden Mieter - spätestens dann, wenn nach einem Verkauf der Wohnung der neue Eigentümer dort selbst wohnen will. Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung sind deshalb nach Angaben des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. besonders geschützt.
Betroffene Mieter haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der alte Eigentümer, der die Wohnung verkaufen will, muss seinen Mietern die Wohnung anbieten. Die müssen sich aber nicht sofort entscheiden und sollten sich auch nicht von einem überhöhten Kaufangebot bluffen oder unter Druck setzen lassen, warnt der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. Mieter können abwarten, bis der alte Eigentümer einen Käufer für die Wohnung gefunden hat und mit diesem einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Hierüber und über den genauen Inhalt müssen die Mieter informiert werden. Dann können sie innerhalb von zwei Monaten zu den im Kaufvertrag zwischen dem alten Eigentümer und dem Käufer formulierten Bedingungen und zum dort ausgehandelten Preis selbst kaufen.
Hat der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht genutzt und wurde die Wohnung an einen Dritten verkauft, tritt dieser in den alten Mietvertrag ein und wird neuer Vermieter. Auch wenn er die Wohnung gekauft hat, um dort selbst zu wohnen, kann er nicht sofort wegen Eigenbedarfs kündigen. Er muss Kündigungssperrfristen einhalten. Nach dem Gesetz sind Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung für drei Jahre ausgeschlossen. Diese Kündigungssperrfrist kann von den Bundesländern für Städte mit erhöhtem Wohnungsbedarf auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. Will der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen, muss er nach Informationen des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. zunächst diese Kündigungssperrfrist abwarten. Dann kann er – wenn er tatsächlich Eigenbedarf hat – kündigen. Er muss dann aber auch noch die regulären Kündigungsfristen einhalten.
Das Vorkaufsrecht und die Kündigungssperrfristen gelten nur, wenn die Wohnung während der Mietzeit tatsächlich umgewandelt wurde. Ist der Mieter dagegen von Anfang an in eine Eigentumswohnung gezogen, hat er diesen besonderen Mieterschutz nicht.
Steuern sparen
Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können nach Angaben des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Von den haushaltsnahen Dienstleistungen dürfen 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 4.000 Euro) genauso wie von den Handwerkerleistungen (höchstens 1.200 Euro) abgezogen werden.
Die Steuerermäßigung kommt in Betracht, wenn der Mieter selbst Arbeit- oder Auftraggeber ist. Kosten für eine Putzhilfe, für Handwerker, die mit Renovierungsarbeiten, der Verlegung eines Parkett- oder Teppichbodens oder der Montage einer Einbauküche beauftragt wurden, können abgezogen werden.
Mieter können aber auch Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen ihr Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Zu den steuerlich abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören dann zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten.
Betriebskosten für Hausmeister, Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege oder Ungezieferbekämpfung können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.
Bei der Steuererklärung dürfen immer nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Putzmittel, Streugut oder Dünger, angesetzt werden, nicht aber sonstige Materialkosten.
Der Vermieter muss – so der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. - in der Betriebskostenabrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung die einzelnen Kostenarten so aufführen, dass sie den jeweiligen Dienst- oder Handwerkerleistungen zuzuordnen sind. Außerdem müssen die jeweiligen Personal- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden.
Wohnungsbesichtigung und Fotos
Der Vermieter, Handwerker, ein Wohnungsverwalter oder Makler, sie alle dürfen die Wohnung nur besichtigen, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Gemeint sind Fälle, in denen zum Beispiel das Haus oder die Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll, beziehungsweise wenn im Haus oder in der Wohnung modernisiert oder repariert werden muss. In diesen Fällen muss nach Angaben des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. die Besichtigung rechtzeitig vorher angekündigt werden und der konkrete Termin mit Uhrzeit ist mit dem Mieter abzustimmen.
Aber auch, wenn auf Seiten des Vermieters ein Recht zur Wohnungsbesichtigung besteht und ein konkreter Termin mit dem Mieter vereinbart ist, ein Recht in der Mieterwohnung zu fotografieren, haben Vermieter und Co. nicht. Gegen den Willen des Mieters darf in seiner Wohnung nicht fotografiert werden. Gerade wenn das Haus oder die Wohnung verkauft bzw. neu vermietet werden soll, drängen Vermieter, Verwalter oder Makler darauf, dass Fotos bzw. ganze Fotoserien in der Wohnung geschossen werden. Die Fotos tauchen dann in Maklerexposés oder im Internet in Wohnungs- und Kaufanzeigen auf. Sie sollen potentiellen Kauf- oder Mietinteressenten ein anschauliches Bild der Wohnung liefern.
Nach Darstellung des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. entscheidet aber allein der Mieter, ob, was und von wem in der Wohnung fotografiert werden darf. Er ist der alleinige Besitzer der Wohnung und hat das alleinige Entscheidungsrecht. Hinzu kommt, dass Fotos in der Mieterwohnung ein nicht unerheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre darstellen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass gewollt oder ungewollt bei den Fotos auch Teile der Lebensart der Mieter, der Einrichtung ihrer Wohnung, ihres Lebensstils oder sonstige der Intimsphäre zuzurechnenden Einzelheiten aufgenommen werden.
Kein Schwimmbecken im Garten
Ist ein Garten mitvermietet, darf der Mieter diesen im Rahmen des so genannten vertragsgemäßen Gebrauchs nutzen, das heißt sich dort aufhalten und den Garten auch gestalten. So darf der Mieter nach Angaben des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. hier beispielsweise ein Planschbecken aufstellen, ein Spielhaus für Kinder errichten, im üblichen Umfang Blumen pflanzen oder einen Komposthaufen anlegen.
Stellt der Mieter aber ein - auf Platten und Kies stehendes - massives Holzschwimmbecken im Garten auf, geht dies schnell über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und kann verboten sein, wie das Amtsgericht München (Az. 472 C 16138/18) entschied. Eine solche, auf Dauer angelegte bauliche Veränderung sei vom Vermieter nur zu dulden, wenn dies weder eine Substanzverletzung noch eine ästhetische Beeinträchtigung hervorrufe. Der Mieter habe zudem bei seiner konkreten Gartengestaltung auch das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot zu beachten.
Vorliegend hatte der Mieter das Schwimmbecken unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu seiner Nachbarin errichtet und dort in direkter Blickflucht von deren Terrasse. Das Amtsgericht München wertete dies sowohl als ästhetische Beeinträchtigung, als auch als Verstoß gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, da eine Platzierung im hinteren Bereich des Grundstücks ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Richter verurteilten den Mieter daher zur vollständigen Beseitigung des Schwimmbeckens.
Mieter sollten sich also zunächst mit ihrem Vermieter abstimmen, rät der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V., bevor sie bauliche Maßnahmen vornehmen, die zudem mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind.