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Willkommen auf unserer Homepage!

Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als moderner Verein wollen wir Sie gerne auch Online mit Informationen rund um unseren Verein und unser Tätigkeitsfeld versorgen.

Wenn Sie unseren Verein noch gar nicht kennen, und erst im Internet von uns erfahren haben würden wir uns freuen, von Ihnen zu hören! Bitte lassen Sie uns Ihre Wünsche und Fragen wissen, gerne beraten wir Sie ausführlich unter den Kontakten:

Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.
Justus-Perthes-Straße 11
99867 Gotha
Telefon: +49 (0) 36 21 / 400 1 84
Fax: +49 (0) 36 21 / 7 333 72

E-Mail: Mieterverein[dot]Gotha[at]t-online[dot]de

Gläubiger-Identifikationsnummer
DE95ZZZ00000189058

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
08:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr & 13:00 bis 19:00 Uhr

Donnerstag
08:00 bis 14:30 Uhr

Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr

(Termine zur Rechtsberatung nur nach Vereinbarung)

Telefonische Rechtsauskünfte für Mitglieder

Montag
13:00 bis 14:00 Uhr,
Herr Warmbold

Mittwoch
14:00 bis 15:00 Uhr,
Herr Sprang

 

 

aktuelles

 

Sonderkündigungsrecht

Mietern, die die Miete pünktlich zahlen und die Regeln des Mietvertrages einhalten, kann nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, zum Beispiel, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse, wie Eigenbedarf, geltend macht. Von diesem Grundsatz gibt es aber nach Angaben des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. eine wichtige Ausnahme. Wohnen Mieter und Vermieter „unter einem Dach“ in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder in einem Zweifamilienhaus, kann der Vermieter kündigen, ohne einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie Eigenbedarf, zu haben – also praktisch grundlos. Hintergrund dieses Sonderkündigungsrechts ist die besondere Wohnsituation von Mietern und Vermietern, die wegen der typischen Bauweise eines Ein- oder Zweifamilienhauses in enger Tuchfühlung zusammenleben.

Selbst in größeren Gebäuden als Ein- und Zweifamilienhäusern kommt das Sonderkündigungsrecht in Betracht, wenn neben den beiden Wohnungen für Mieter und Vermieter noch Gewerberäume im Haus existieren. Hat der Mieter allerdings eine Wohnung in einem Haus mit drei Wohneinheiten angemietet, hat der Vermieter kein Sonderkündigungsrecht, auch dann nicht, so der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V., wenn er zwei Wohnungen zu einer zusammenlegt oder eine Wohnung als Gewerbe- oder Büroraum nutzt.

Beruft sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht, verlängert sich seine Kündigungsfrist um 3 Monate. Bei einer Mietdauer von bis zu 5 Jahren, hat der Vermieter dann beispielsweise eine Kündigungsfrist von 6 statt 3 Monaten einzuhalten. Außerdem können sich Mieter gegen die Kündigung des Vermieters noch mit Hilfe der so genannten Sozialklausel wehren, indem sie sich auf Härtegründe, wie Krankheit, hohes Alter, fehlender Ersatzwohnraum usw., berufen. Dann muss ggf. das Gericht zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters, wie sie im Kündigungsschreiben aufgeführt wurden, und denen des Mieters und seiner Familie abwägen.

Schönheitsreparaturen – Wer muss streichen?

Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Oft wälzen Vermieter diese Pflicht aber vertraglich auf ihre Mieterinnen und Mieter ab. Dies ist nach Angaben des DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. in vielen Fällen unwirksam. Seit 2015 gilt, dass Mieterinnen und Mieter nicht renovieren müssen, falls sie eine nicht renovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben (BGH VIII ZR 185/14). Wenn die Wohnung dagegen renoviert übergeben wurde, ist die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich möglich. Dafür kommt es aber auf den genauen Wortlaut der Klausel im Mietvertrag an. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Klauseln kassiert. Aufgrund der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema sollten sich Mieter fachkundig beraten lassen, ob ihre Klausel im Vertrag wirklich wirksam ist und sie die Wohnung daher spätestens bei Auszug streichen müssen – dies ist oftmals nicht der Fall. Kompetente Beratung erhalten Mieter beim DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18) stellten die Karlsruher Richter klar, dass der Mieter bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen darf, die Wohnung zu streichen oder zu tapezieren – jedoch nur in dem Fall, dass sich der Zustand der Wohnung seit Bezug deutlich verschlechtert hat. Zudem soll der Mieter an den (hälftigen) Kosten der Renovierung beteiligt werden.

Mieterinnen und Mieter tappen damit eventuell in eine Kostenfalle, wenn sie ihren Vermieter um Renovierung der Wohnung bitten. Beauftragt der Vermieter einen kostspieligen Malerbetrieb können die Kosten nämlich leicht in die Höhe klettern. Der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. rät deshalb, sich zuvor mit dem Vermieter auf eine Ausführungsarbeit zu einigen, damit die Kosten – auch für den Mieter – überschaubar sind.

 

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