

Willkommen auf unserer Homepage!
Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als moderner Verein wollen wir Sie gerne auch Online mit Informationen rund um unseren Verein und unser Tätigkeitsfeld versorgen.
Wenn Sie unseren Verein noch gar nicht kennen, und erst im Internet von uns erfahren haben würden wir uns freuen, von Ihnen zu hören! Bitte lassen Sie uns Ihre Wünsche und Fragen wissen, gerne beraten wir Sie ausführlich unter den Kontakten:
Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.
Justus-Perthes-Straße 11
99867 Gotha
Telefon: +49 (0) 36 21 / 400 1 84
Fax: +49 (0) 36 21 / 7 333 72
E-Mail: Mieterverein[dot]Gotha[at]t-online[dot]de
Gläubiger-Identifikationsnummer
DE95ZZZ00000189058
Öffnungszeiten
Montag & Dienstag
08:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr & 13:00 bis 19:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 14:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
(Termine zur Rechtsberatung nur nach Vereinbarung)
Telefonische Rechtsauskünfte für Mitglieder
Montag
13:00 bis 14:00 Uhr,
Herr Warmbold
Mittwoch
14:00 bis 15:00 Uhr,
Herr Sprang
aktuelles
Kein Wegerecht durch jahrzehntelange Benutzung des Weges
Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Weg, den die Nachbarn benutzten, um zu ihren Garagen zu gelangen. Eine Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer der Grundstücke und zunächst auch durch die jetzige Eigentümerin des Grundstücks geduldet. Sie überlegte es sich aber anders und kündigte den Nachbarn an, den Weg zu sperren. Außerdem begann sie mit dem Bau einer Toranlage. Die Nachbarn beriefen sich auf ein bestehendes Wegerecht und verlangten, die Sperrung des Weges zu unterlassen. Erfolglos, wie der Bundesgerichtshof befand (BGH V ZR 155/18). Die Karlsruher Richter urteilten, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine Übung entstehen kann, selbst wenn diese über Jahrzehnte ausgeübt wurde. Ein Wegerecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht bestehen.
Auch im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Gewohnheitsrecht. Der DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. weist darauf hin, dass auch die jahrzehntelange vermieterseitige Duldung einer bestimmten Nutzung nicht bedeutet, dass der Mieter ein Recht auf diese Nutzung hat. Der Vermieter darf die von ihm geduldete Nutzung für die Zukunft grundsätzlich widerrufen, denn ein Gewohnheitsrecht, aus dem der Mieter Rechte ableiten kann, existiert nicht.
Hat der Mieter beispielsweise einen leeren Keller genutzt und dort Sachen eingelagert ohne den Keller gemietet zu haben, kann der Vermieter auch nach jahrelanger Duldung verlangen, dass der Mieter den Keller räumt. Das gilt auch für Nutzungen des nicht mitvermieteten Gartens oder Dachbodens, so dass der Vermieter auch hier nach Jahren vom Mieter verlangen kann, im Hof nicht mehr zu grillen oder auf dem Dachboden keine Wäsche mehr zu trocknen.
Mieterrechte rund um den Aufzug
Wer im fünften Stock oder noch höher wohnt, weiß einen Aufzug zu schätzen. Die Bauordnungen der Länder verlangen sogar den Einbau von Aufzügen, zum Beispiel in Wohnhäusern von mehr als 5, zum Teil auch schon bei mehr als 4 Stockwerken. Der Aufzug muss dann auch geeignet sein, Kinderwagen oder Rollstühle bzw. Rollatoren zu transportieren. Existiert im Haus ein Aufzug, hat der Mieter das Recht, ihn zu nutzen. Der Vermieter ist verpflichtet, ihn betriebsbereit zu halten, und zwar rund um die Uhr (OLG Frankfurt 2 W 22/04; LG Berlin 61 T 55/85). Bei einem Defekt oder Ausfall des Aufzugs muss der Vermieter die notwendigen Reparaturen veranlassen (AG Nürnberg 28 C 4478/12). Kann der Aufzug aufgrund von Mängeln und Defekten über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden, kommt eine Mietminderung in Betracht (AG Schöneberg 104 C 85/15). Laut Amtsgericht Schöneberg rechtfertigt der Ausfall des Fahrstuhls in einer Dachgeschosswohnung eine Mietminderung um 14 Prozent.
Die Reparaturkosten eines defekten Aufzugs muss nach Auskunft des [DMB-Mieterverein Gotha und Umgeb. e.V. der Vermieter zahlen, die laufenden Betriebskosten sind dagegen Sache des Mieters, soweit vertraglich vereinbart. Zu den umlegbaren Betriebskosten gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Notrufeinrichtung, Wartungs- und Überprüfungskosten und die Kosten für die Reinigung der Anlage. Problematisch sind häufig so genannte Vollwartungsverträge, bei denen dann auch Kosten für Instandsetzungen, kleinere Reparaturen oder den Austausch von Ersatzteilen in Rechnung gestellt werden. Das ist unzulässig. Bei Vollwartungsverträgen kann der Mieter einen Abzug von den Wartungskosten zwischen 20 und 50 Prozent machen (AG Bonn 8 C 451/06).